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Transparenzregister

04.12.2017

Information zum neuen Transparenzregster

 

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Umsetzung der EU-Geldwäsche- Richtlinie u.a. die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters beschlossen.
Es wird verlangt, dass Gesellschaften oder sonstige juristische Personen in einem zentralen Register „zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer“ machen müssen.

Zweck des Transparenzregisters ist es, ein höheres Maß an Transparenz durch die Feststellbarkeit von Kontrollmacht in Unternehmen zu erreichen. 

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind daher verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. 

Wirtschaftlich berechtigt sind in diesem Sinne natürliche Personen, welche 

- unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder

- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder

- auf vergleichbare Weise (z.B. über Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen) Kontrolle ausüben. 

Sofern im Rahmen indirekter Beteiligungen die natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf den/die unmittelbare/n Anteilseigner, der/die wiederum 25 % der Stimmrechte kontrolliert, ist diese Voraussetzung ebenfalls bereits erfüllt. 

Die Mitteilungen haben erstmals zum 01.10.2017 im Transparenzregister zu erfolgen und es wird keine Übergangsfrist vorgesehen. Die zu meldenden Angaben beinhalten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Anteilseigner, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren, haben der Geschäftsführung die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftliche Berechtigte sind oder unter der Kontrolle eines solchen stehen. Eine Verpflichtung der Geschäftsführung, die Angaben mittels Einreichen von Unterlagen zu belegen, besteht hingegen nicht. 

Sofern sich die Angaben aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben, gilt die Pflicht als erfüllt, sog. Meldefiktion, sofern das entsprechende Dokument / die Eintragung elektronisch abrufbar ist. Bei einer GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen ist daher in der Regel - sofern eine aktuelle Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt und elektronisch abrufbar ist - eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich. Die Gesellschafterliste und Satzung ermöglichen in diesem Fall eine ausreichende Darstellung der wirtschaftlichen Berechtigten. 

Es sollte daher kontrolliert werden, ob eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich ist, was insbesondere bei gemeinsamen Absprachen der Gesellschafter (z.B. Stimmrechtsvereinbarung) häufig der Fall ist oder ob im Hinblick auf die erwähnte „Meldefiktion“ hierauf verzichtet werden kann. Das Transparenzregister sollte daher Anlass sein, veraltete Gesellschafterlisten, die oft noch in Papierform bestehen, zu aktualisieren. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen hohe Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000,00 € bei einfachen Verstößen und sogar bis zu 1.000.000,00 € bei schweren oder wiederholten / systematischen Verstößen. 

Gerne sind wir Ihnen bei der Beurteilung der Meldepflicht und Erörterung der aufgeworfenen Fragestellungen behilflich. Als Ansprechpartner bei RSW stehen Ihnen zur Verfügung:


Dr. Johannes Glaser Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker (AGT)

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